Satzung

Satzung des Kleintierzuchtverein Z 135 Neuwirtshaus

Allgemeines
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen:
Kleintierzüchterverein Z 135 Stuttgart-Neuwirtshaus e.V.
Er hat den Sitz in Stuttgart.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Stuttgart eingetragen.
Der Verein ist mittelbares Mitglied beim Landesverband der Rassegeflügelzüchter Württemberg und Hohenzollern e.V. und beim Kaninchenzüchterverband Württemberg und Hohenzollern e.V. über den Kreisverband der Rassegeflügelzüchter und Rassekaninchenzüchter Stuttgart e.V.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung vom 01.01.1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleintierzucht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
1.) Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße und den neusten Erkenntnissen der Forschung angepaßten Geflügel- und Kaninchenhaltung und –zucht ( nachfolgend Kleintierzucht ).
Der Verhütung und Bekämpfung von Kleintierkrankheiten und –seuchen wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird angestrebt.
2.) Verbreitung und Erhaltung des Rassegeflügels und der Rassekaninchen, insbesondere durch Abhaltung von Ausstellungen und durch Schulung der eingesetzten Betreuer auf den verschiedenen Gebieten.
3.) Züchterische Verbesserung der Kleintierbestände durch Ausrichten der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Standarte des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter ( BDRG ) und des Zentralverbandes Deutscher Rassekaninchenzüchter ( ZDRK ) für die einzelnen Gattungen und Rassen. Damit sollen bestimmte Zuchtziele erreicht werden, wie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und die Verbesserung der Schönheit des Rassegeflügels und der Rassekaninchen.
4.) Einheitliche Kennzeichnung der Kleintiere nach den Bestimmungen des BDRG und des ZDRK.
5.) Verbesserung der Belange des Vereins innerhalb des Vereinsgebietes.
6.) Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild. Gegenseitige Aussprachen in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Durchführung von Stallschauen bei den Mitgliedern und Beratung derselben bei Erwerb und der Pflege von Tieren.
7.) Erziehung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der Jugend zur sinnvollen Freizeitgestaltung durch Kleintierhaltung.

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder
Unmittelbare Mitglieder des Vereins sind:
a.) natürliche Personen
b.) juristische Personen

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann jeder Kleintierzüchter erwerben, oder jede Person, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt.
Die Beitrittserklärung soll schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in die Jugendgruppe aufgenommen werden. Sie können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres Vollmitglied des Vereins werden.
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird die Mitgliedschaft bei den  Landesverbänden durch Meldung in den jeweiligen Vereinslisten erworben. Entsprechendes gilt auch bei dem Verlust der Mitgliedschaft bei mehreren Vereinen ist zulässig.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die im Verein eine ununterbrochene aktive Zugehörigkeit von mindestens 25 Jahren aufweisen können. Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschuß vorzeitig auch Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Kleintierzucht , oder um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder Ausschluß, sowie bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
1.) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche, oder mündliche Erklärung beim Vorstand.
2.) Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
3.) Ein Mitglied kann auf Zeit oder auf Dauer durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
a.) gegen diese Satzung oder eine andere bindende Vorschrift der übergeordneten Organisation verstoßen hat;
b.) eine Anordnung des Vereins, oder der übergeordneten Organisation, oder eines seiner Beauftragten, nicht befolgt;
c.) Handlungen begeht, die geeignet sind, den Verein, eine übergeordnete Organisation, oder ein Mitglied zu schädigen;
d.) sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit schädigendes Verhalten schuldig macht;
e.) beleidigende oder unwahre Äußerungen über den Verein oder dessen Mitglieder macht, bzw. verbreitet;
f.) durch Urteil der zuständigen Ehren- oder Schiedsgerichte aus dem Verein ausgeschlossen wird.

4.) Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und unter Beifügung von Beweismaterial schriftlich zu begründen.
5.) Ist der Antragsgegner Mitglied des eigenen Vereins, so entscheidet die Hauptversammlung, bzw. die ausserordentliche Hauptversammlung, auf Antrag des Ausschußes, nach Anhörung des Betroffenen. Gehört der Antragsgegner einem anderen Verein an, so sind die Satzungen, bzw. die Schiedsgerichtsordnungen der übergeordneten Organisationen anzuwenden.
6.) Dem Ausgeschlossenen muß der Ausschließungsbeschluß schriftlich, mit Begründung des Ausschlußes, unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, zugestellt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichts- bzw. der Schiedsgerichtsordnungen der übergeordneten Organisationen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.) die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der übergeordneten Organisationen zu befolgen;
2.) es mit der Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmässigen Besuch der Versammlungen und der Veranstaltungen, sowie durch Mitarbeit zu fördern.
3.) kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine Seuche oder eine übertragbare Krankheit an einen Amtstierarzt oder ein tierärztliches Untersuchungsamt einzusenden;
4.) den vom Verein bestimmten Stallschaukommisionen jederzeit Zutritt zu den Stallungen und Einsicht in die Zuchtanlagen zu gewähren;
5.) ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen;
6.) beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen;
7.) die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Das Stimmrecht steht ihnen, entsprechend der Regelung in der Satzung, zu.

§ 8
Eintrittsgeld und Jahresbeitrag
Die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Mitgliedsbeitrages, nach Höhe und Fälligkeit, sowie der Zahlstelle, erfolgt durch die Hauptversammlung. Bei Zahlungsverzug ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 9
Vereinsversammlungen
1.) Monatsversammlungen
Allmonatlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung hierzu erfolgt durch Veröffentlichung im „Korntaler Mitteilungsblatt“. Die Mitgliederversammlungen dienen der Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Bei allen Vereinsversammlungen hat der Vorsitzende das Hausrecht.
2.) Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Hauptversammlung findet zu Beginn des Jahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Termin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Hauptversammlungstermin beim 1.Vorsitzenden eingegangen sei.
Der Aufgabenkreis der Hauptversammlung umfasst:
a.) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
b.) Entlastung der Vorstandschaft
c.) Festsetzung des Jahresbeitrages
d.) Behandlung eingegangener Anträge
e.) Durchführung der erforderlichen Wahlen
f.) Aufstellung und Genehmigung des Jahresprogramms
g.) Beschlußfassung über etwa notwendige Satzungsänderungen, sowie Erledigung sonstiger Angelegenheiten nach dieser Satzung
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, im übrigen nach § 36 und 37 BGB.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und jede Hauptversammlung ist, im Rahmen dieser Satzungsbestimmungen, beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenübertragung ist nicht statthaft.
§ 10
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Ausschuß.
1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach außen in allen gerichtlichen und nichtgerichtlichen Angelegenheiten.
2.) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Ausschußsitzungen, die Versammlungen und sonstige Veranstaltungen des Vereins. Der 1.Vorsitzende überwacht die Ausführung der Beschlüße des Vereins, die Einhaltung der Satzungen und der besonderen Bestimmungen, erteilt Zahlungsanweisungen an den Kassier und sorgt für die Erledigung des Schriftwechsels.
3.) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden vereinsintern bei Verhinderung.
4.) Den Ausschuß bilden:
Der Vorstand und weitere Mitglieder, deren Anzahl die Hauptversammlung festsetzt.
5.) Der Kassier hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen, Beiträge einzuziehen und Zahlungen vorzunehmen. Das Rechnungsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Kassier hat zur Hauptversammlung einen Kassenbericht, mit Vermögensaufstellung, zu fertigen und der Versammlung vorzulegen. Die Prüfung der Kasse und des Vermögens erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
6.) Der Schriftführer hat die Protokolle zu fertigen und zu unterzeichnen.

§ 11
Der Ausschuß

1.) Im Ausschuß sollen vertreten sein:
a.) Zuchtwart für Kaninchen
b.) Zuchtwart für Geflügel
c.) Leiter der Jugendgruppe
d.) Leiterin der Frauengruppe
e.) Beisitzer
weitere Ausschußmitglieder können von der Hauptversammlung bestimmt und gewählt werden.

2.) Die Wahlen finden in der Hauptversammlung statt. Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschußes und die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Mitglieder, welche bei der Hauptversammlung unentschuldigt fehlen, sind nicht wählbar. Scheidet einer der Gewählten vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die nächste Hauptversammlung einen Ersatzmann zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann vom Ausschuß ein Ersatzmann kommissarisch eingesetzt werden. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12
Mittel des Vereins
1.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Der Vorstand ist befugt, über einen Betrag von 300,- DM, der Ausschuß über einen solchen bis 1000,-DM, ohne vorherigen Beschluß der Versammlung, zu verfügen. Sie müssen aber der nächstfolgenden Versammlung darüber berichten. Diese Regelung ist nur Vereinsintern gültig.

§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung, mit Zwei/Drittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 14
Ausstellungen
Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Hinsicht mustergültig aufgezogen werden. Grundlage hierzu sind die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen der übergeordneten Organisationen. Bei Beschickung von Ausstellungen müssen die ausgestellten Tiere Eigentum des Ausstellers sein.

§ 15
Veranstaltungen
Zu Veranstaltungen des Vereins sollen Vertreter der stadtverwaltung, des Bezirkbeirates, des Gemeinderates, sowie den Vereinsmitgliedern bekannte Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft eingeladen werden.

§ 16
Der Verein kann durch Beschluß der ordentlichen- oder außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am
9. Mai 1992
angenommen. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die außerordentliche Hauptversammlung und mit der Annahme durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.

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